Manifest der Würde
Internationales Recht
Unterstützen
Manifest der Würde

Präambel

Die Menschheit hat sich so lange und so oft bekämpft und beinahe vernichtet.

Menschenleben und unser Erbe, unserer aller Heiligen Erde und die Zukunft litten unter dieser schrecklichen Zeit. Doch Wir haben den Mut gefunden um nun endlich zu handeln.

 

Ein jeder Mensch soll in Würde geboren werden, soll in Würde leben und in Würde sterben.

Ein jeder Mensch soll frei sein ohne Grenzen und ohne Doktrin.

Ein jeder Mensch soll leben und lieben ohne dafür gehasst und getötet zu werden.

Ein jeder Mensch soll die Chance erhalten auf Frieden, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Zukunft.

 

 

 

 

 

 

 

Teil 1 - Grundlage

 

Artikel 1 – Menschenwürde mit Beginn der Vereinigung

1  Das menschliche Leben und damit der Mensch beginnen mit der Vereinigung von Eizelle und Samen.

2 Die Vier Grundrechte der Würde und alle in Artikel 2 aufgeführten internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen und Prinzipien beginnen mit diesem Zeitpunkt und gelten über den Tod hinaus.

3 Die Vier Grundrechte der Würde und alle in Artikel 2 aufgeführten internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen und Prinzipien gelten uneingeschränkt; das heißt ohne Unterschied bezüglich sozialer oder gesellschaftlicher Herkunft, Geschlecht, Kultur, Ethnie, Religion, Alter, Behinderung, Sexualität, Bildung oder Weltanschauung; und können weder von staatlichen, religiösen, ethnischen, kulturellen oder gesellschaftlichen Vereinigung, Organisation oder Institution, Einzelpersonen oder Personengruppen, staatlichen, kirchlichen, ethnischen, kulturellen oder gesellschaftlichen Regelungen, Gesetzen, Normen oder Werten eingeschränkt oder Außerkraft gesetzt werden.

4 Mit der Vereinigung gemäß Artikel 1 Satz 1 gilt jeder Mensch als rechtsfähig und kann überall auf der Welt seine im „Manifest der Würde“ und in Artikel 2 aufgeführten Rechte einklagen.

 

Artikel 2 – Human Rights Charta

1 Das Manifest der Würde ist zusammen mit

- der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember des Jahres 1948,

- der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 19. Dezember 1948,

- der Genfer Konventionen (Genfer Abkommen I, II, III, IV) vom 12. August 1949,

- der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950,

- der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951,

- der ILO-Übereinkommen Nr. 100 vom 29.6.1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit,

-  der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954,

-  dem Ersten Protokoll vom 14. Mai 1954 zu der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954,

- Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954

- Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 30.4.1956,

-    ILO-Übereinkommen Nr. 111 vom 25.6.1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,

-  UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14.12.1960,

- dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 07. März 1966,<!--[endif]-->

- dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

- dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966,

-   Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

vom 16. Dezember 1966,

- dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967,

- der Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969,

- Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid vom 30.11.1973,

- dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte,

-  dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte,

- dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979,

-  der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27. Juni 1981,

- der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung  vom 25. November 1981,

- dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,

- dem Zweites Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989,

- dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

- der Afrikanischen Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes vom 11. Juli 1990,

- der Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom 18. Dezember 1990,

- Zusatzprotokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention zur Abschaffung der Todesstrafe von 1990

- der Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören vom 18. Dezember 1992

- der Erklärung zum Weltethos des Weltparlaments der Religionen vom xx.xxxx 1993

- der Arabischen Charta der Menschenrechte vom 15. September 1994,

- Allgemeinen Erklärung der Menschenpflichten vom 1. September 1997,

- dem Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zu der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954,

- der Asiatischen Charta der Menschenrechte

- dem  Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 06. Oktober 1999,

- der Erd-Charta vom 24.03.2000,

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.5.2000

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie vom 25.5.2000

-    dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002,

- der Erklärung des Weltkongresses für die Erhaltung religiöser Vielfalt von 2001

- dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens,

- der Yogyakarta-Prinzipien vom 9. November 2006

-    Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006

- Konvention gegen das Verschwinden lassen von Personen vom 20.12. 2006

- St. Petersburger Declaration vom 05. März 2007

oberste Grundlage aller Rechte der Menschheit, die „Human Rights Charta“.

2 Sie ist Grundordnung des friedlichen und zukunftsfördernden Lebens eines jeden Menschen.

 

Artikel 3 – Würde im Einklang mit bestehenden Menschenrechten

1 Das „Manifest der Würde“ steht im Einklang mit dem in Artikel 2 genannten internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen und Prinzipien.

2 Rechte aus den in Artikel 2 genannten internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen und Prinzipien erlöschen wenn sie gegen einen oder mehreren im „Manifest der Würde“ festgehaltenen Vier Grundrechten verstoßen.

 

Artikel 4 – Alle gegen die Würde gerichteten Rechtsprechungen erlöschen

Alle sich nicht im Einklang mit dem „Manifest der Würde“ befindlichen regionalen, nationalen, kontinentalen und internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Deklarationen, Protokollen und Prinzipien erlöschen mit Ratifizierung des „Manifest der Würde“.

 

 

 

Teil 2 – Erstes Grundrecht „Grundrecht zu leben“

 

Artikel 5 – Recht zu leben

Jeder Mensch hat das Recht zu leben.

 

Artikel 6 – Verbot der Abtreibung und Schutz auf das Recht zu leben

1 Abtreibungen während der Schwangerschaft oder nach der Geburt sind verboten.

2 Die Bewahrung des Lebens und die Garantierung des Ersten Grundrechtes sind oberste Priorität eines jeden Menschen.

3 Alles Handeln des Staates, der Wirtschaft und der Gesellschaft sind darauf auszulegen, dass das Leben bewahrt und gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Satz 2 jedem Menschen garantiert wird.

 

Artikel 7 – Verbot der Todesstrafe und ähnlicher Handlungen

1 Kein Mensch darf weder durch staatliche, religiöse, ethnische, kulturelle oder gesellschaftliche Vereinigung, Organisation oder Institution, Einzelpersonen oder Personengruppen getötet werden.

2 Jede Form von Handlung die den Tot der unter der Handlung befindlichen Person zum Grund hat ist verboten.

 

 

 

Teil 3 – Zweite Grundrecht „Grundrecht auf Leben“

 

Artikel 8 – Recht auf Leben

Jeder Mensch hat das Recht auf ein menschenwürdiges Leben.

 

Artikel 9 – Recht auf gegenseitigen Respekt und Schutz der Würde

Jeder Mensch ist dazu verpflichtet die Würde des anderen zu achten und zu bewahren und alle Handlungen die gegen die Würde des anderen verstoßen zu unterlassen.

 

Artikel 10 – Grenzen der Würde

1 Die Würde eines jeden Menschen endet wo die Würde des anderen beginnt.

2 Alle Beschränkungen der freien und vollen Persönlichkeit werden durch Artikel 6, 10, 12,

 

Artikel 11 – Recht auf eigenen und freien Willen sowie die freie Persönlichkeit und dessen Schutz

1 Jeder Mensch hat das Recht auf seinen eigenen freien Willen sowie das Recht auf die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit.

2 Keine religiösen, staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, ethnischen oder gesellschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und oder Organisationen dürfen einen Menschen dazu zwingen Handlungen zu vollziehen die gegen sein Gewissen und oder Glauben verstoßen oder seine Persönlichkeit einschränken oder gar determinieren.

3 Personen welche sich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden genießen gemäß Artikel 11 Satz 1 und 2 dasselbe Recht soweit sie nicht gegen Artikel 17 verstoßen.

4 Die Grenzen von Artikel 11 Satz 1 werden durch Artikel 10 bestimmt.

 

Artikel 12 – Verbot der Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnlicher Handlungen

1 Jeder Mensch hat das Recht auf ein freies und eigenes Leben.

2 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten wird.

3 Sklaverei, Menschenhandel, Sklavenhandel und jeder Form von zwangsmäßiger der Würde entgegen gerichteter Handlungen sind verboten.

 

Artikel 13 – Verbot der Folter, Schutz auf körperliche und geistige Unversehrtheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

2 Kein Mensch darf durch psychische oder physische Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung gefoltert werden.

3 Gemäß Artikel 23 ist jeder Mensch an seinen Arbeitsplatz vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren.

 

Artikel 14 – Recht auf Schutz vor Verfolgung

1 Jeder Mensch und jedes Lebewesen haben das Recht auf Schutz vor Verfolgung.

2 Artikel 14 Satz 1 gilt jedoch nicht bei Verfolgung im Falle einer Straftat.

3 Der Straftatbestand liegt jedoch nicht bei Ausübung von, im jeweiligen Land, strafbaren Handlungen vor die konform mit dem „Manifest der Würde“ sind.

 

Artikel 15 – Staatliche Pflichten und juristische Sicherheit

1 Der Staat und seine Institutionen und Organisationen sind verpflichtet jeden Menschen seine Würde zu garantieren.

2 Jedes staatliche Handeln das in die Würde eines Menschen und damit in die Vier Grundrechte eingreift ist verboten.

3 Der Staat und die Gesellschaft haben jeden Menschen ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht sowie Anspruch auf umfassenden juristischen Beistand zur Wahrung seiner gemäß Artikel 1 Satz 1, 2 und 4 zustehenden Grundrechte zu garantieren.

4 Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt so lange als unschuldig bis seine Schuld durch ein Verfahren gemäß Artikel 15 Satz 3 nachgewiesen ist.

5 Zur Wahrung der juristischen Sicherheit sind der Staat und die Gesellschaft dazu verpflichtet, Gerichte auf regionaler, kontinentaler und internationaler Ebene einzurichten.

6 Die zur errichtenden Gerichte gemäß Artikel 15 Satz 5 sind dazu verpflichtet direkt, unvoreingenommen, unabhängig und öffentlich die Wahrung der Würde eines jeden Menschen und seiner Rechte aus dem Manifest der Würde und aus Artikel 2 zu vertreten und durch bindende Urteile zu erwirken.

 

Artikel 16 – Recht und Schutz von Eigentum

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seines Privatlebens, seiner Familie, seines Hab und Gutes, seines geistigen und materiellen Erbes.

2 Jeder Mensch hat Anspruch auf alleiniges oder gemeinschaftliches Eigentum.

3 Der Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft haben jeden Menschen einen Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen Übergriffe, Eingriffe und oder Beeinträchtigungen auf sein Recht aus Artikel 16 Satz 1 und 2.

 

Artikel 17 - Recht auf Glaubens-, Gewissens-, Meinungs-, Äußerungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Glaubens-, Gewissens-, Meinungs-, Äußerungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit.

2 Ausübungen von religiösen, politischen, kulturellen, ethnischen oder gesellschaftlichen Überzeugungen, Normen, Werten oder Regelungen die die Würde eines anderen Menschen verleugnen, missachten, herabwürdigen, einschränken oder Außerkraft setzen sind verboten.

3 Als solche Ausübungen gelten Handlungen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder Aktion die direkt oder indirekt die Würde von Personen oder Personengruppen verleugnen, missachten, herabwürdigen, einschränken oder Außerkraft setzen.

4  Niemand darf zum Wechsel seiner Glaubens- und Weltanschauung gezwungen werden.

5  Niemand darf zum Eintritt in einer Vereinigung gezwungen werden.

 

Artikel 18 – Recht auf Ausübung von Kultur und Religion und dessen Grenze

1  Jeder Mensch hat das Recht auf Ausübung seiner Kultur und Religion.

2  Keine religiösen, staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, ethnischen oder gesellschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und oder Organisationen dürfen einem Menschen sein Recht auf Bekenntnis zu oder Ausübung seiner Religion oder Kultur verwehren, verleugnen oder Außerkraft setzen solange sie nicht gegen Artikel 17 verstoßen.

3  Jedem Menschen ist das Recht zum Wechsel seiner Religion gegeben wenn er dies zur Erfüllung seines Glaubens für Richtig erachtet.

4 Jede Kultur- und Religionsgemeinschaft hat das Recht auf Errichtung von kulturellen und religiösen Einrichtungen unter Einbeziehung des gegenseitigen Respekts.

5 Bauvorhaben, Handlungen und offensive Missionierung (durch Durchführung von Veranstaltungen und Verteilung, Veröffentlichung und Verbreitung von Medien die nicht den Zweck der Information sondern der Missionierung dienen sowie die Verteilung, Veröffentlichung und Verbreitung von Medien mit propagandistischen Inhalten) die eine Provokation und somit eine Gefährdung des religiösen, kulturellen und friedlichen Miteinanders stören beziehungsweise zerstören wollen sind zu unterbinden.

6   Jeder Mensch hat am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen und sich an dem Erbe der Menschheit zu erfreuen.

7 Der Staat, die Gesellschaft und die Wirtschaft sind verpflichtet alles zu tun damit das geistige und materielle Erbe der Menschheit beschützt, bewahret und erweitert wird und das jeder Mensch freien Zugang zum Erbe der Menschheit erhält.

 

Artikel 19 - Recht auf die freie Wahl des Arbeits- und Lebensortes

1  Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Wahl seines Arbeits- und Lebensortes.

2  Artikel 19 Satz 1 erlöscht jedoch wenn ein Mensch Verbrechen gegen andere Menschen vollziehen und rechtskräftig verurteilt ist, zu dem erlischt dieses Recht wenn das Wohl der Allgemeinheit durch den nachhaltigen Eingriff in die Umwelt gefährdet ist.

3  Gemäß Artikel 11 Satz 1 und 2 unter Einbeziehung Artikel 19 Satz 2 darf kein Mensch gegen seinen Willen oder durch Drohung, Bestechung beziehungsweise Nötigung zu einem Wechsel seines Wohn- und oder Arbeitsorts gezwungen werden.

4  Jeder Mensch hat das Recht sich innerhalb und außerhalb eines Staates frei zu bewegen

 

Artikel 20 – Recht auf Bildung

1  Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

2 Um die Würde des Menschen und die Zukunft der gesamten Menschheit zu sichern ist eine kostenlose, gerechte und allgemeine Schulausbildung mit 13 Schuljahren zu garantieren.

3  Das Recht auf Bildung hat Vorrecht vor dem Recht auf Wohlstand einer Familie.

4  Ist jedoch durch Artikel 20 Satz 3 die Sicherheit, Gesundheit und oder Zukunft einer Familie bedroht so hat der Staat dafür zu sorgen das die Sicherheit, Gesundheit und oder Zukunft sowie die Bildung der Familie gesichert sind.

 

Artikel 21 – Recht auf medizinische Versorgung

1  Jeder Mensch hat das Recht auf medizinische Versorgung.

2  Jedem Menschen ist daher eine Grundsicherung von medizinischen Leistungen zu garantieren.

3 Jede Form der Einschränkung oder Außerkraftsetzung der medizinischen Grundsicherung ist verboten.

 

Artikel 22 – Recht auf Freizeit

1  Jeder Mensch hat das Recht auf Freizeit.

2 Der Staat, die Gesellschaft und die Wirtschaft haben dafür zu sorgen das jedem Menschen eine angemessene Zeit für persönliche Freiräume, Entspannung, Erholung und Vergnügen gegeben.

3 Der Staat, die Gesellschaft und die Wirtschaft haben dafür zusorgen das jedem Menschen das Recht auf Freizeit durch Erhalt, Ausbau und Förderung von angemessenen Freizeit-, Entspannung- und Erholungsmöglichkeiten gegeben ist.

4 Sorgen der Erhalt, Ausbau oder Förderung von Freizeit-, Entspannung- und Erholungsmöglichkeiten für Konflikte zwischen den Interessenparteien so ist ein Konsens zum Wohle beider Parteien zu suchen.

 

Artikel 23 - Recht auf einen menschenwürdigen und sicheren Arbeitsplatz, Recht auf Gewerkschaften

1  Jeder Mensch hat das Recht auf einen menschenwürdigen und sicheren Arbeitsplatz.

2 Kann dies nicht gewährleistet werden so ist dies durch entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen des Arbeitgebers aufzuwiegen.

3 Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl und dem Schutz vor Arbeitslosigkeit und damit einhergehende finanzielle und soziale Probleme.

4  Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen, würdevollen und gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

5 Jeder Mensch hat das Recht zum Schutz seiner in Artikel 23 Satz 1,2, 3 und 4 verbrieften Rechte Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

 

Artikel 24 – Recht auf aktives und passives Wahlrecht

1 Jeder Mensch hat das Recht das öffentliche Leben unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzugestalten.

2 Jeder Mensch ab dem 6. Lebensjahr hat das Recht auf Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts in freien, gleichen und unmittelbaren Wahlen mit geheimer Stimmenabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren.

3 Der Staat und die Gesellschaft haben dafür zu sorgen, dass jeder Mensch das größte Maß an Mitgestaltung des öffentlichen Lebens und den freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern erhält.

 

Artikel 25 – Recht auf Umweltschutz und Artenvielfalt

Um das menschenwürdige Leben zu garantieren ist die Umwelt und Artenvielfalt zu erhalten, zu bewahren und zu fördern.

 

Artikel 26 – Recht auf einen menschenwürdigen Staat

1 Jeder Mensch hat das Recht auf einen Staat der die Würde eines jeden Menschen achtet, der die Sicherheit einen jeden Menschen garantiert und der auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut ist.

2 Jeder Mensch hat das Recht zur Wahrung und Verbesserung seiner Rechte und zur Teilnahme am politischen Leben und Entscheidungsprozess, gemäß Artikel 24, Vertreter zu wählen oder sich selbst wählen zu lassen.

3 Der Staat ist mit dem größtmöglichen Maß an Mitbestimmung aller Menschen aus zu statten, denn der Staat sollte vom Volk, durch das Volk für das Volk arbeiten und walten.

  

Artikel 26 - Recht auf einen würdevollen Tod und eine würdevolle Bestattung

1 Jeder Mensch hat das Recht auf einen würdevollen Tod und eine würdevolle Bestattung.

2 Jeder Mensch hat das Recht selbst zu entscheiden wie und wann er sterben möchte und wie und wann seine Bestattung vollzogen wird.

3 Die Familie, der Staat, die Gesellschaft, die Religionen und Kulturen haben dafür zu sorgen, dass ihm dieses Recht im vollen Umfang gewährt wird.

4 Die Tötung auf Verlangen ist, so weit sie von einen eidesstattlichen Notar, Richter oder Anwalt protokolliert und bestätigt ist und keine geistigen Einschränkungen der verlangenden Person bei Protokollierung und Bestätigung des Verlangens bestehen, zu gewähren.

 

 

 

Teil 4 – Dritte Grundrecht „Grundrecht auf Liebe“

 

Artikel 27 – Recht auf Liebe

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Liebe.

2 Jeder Mensch hat das Recht eine oder mehrere Personen des anderen oder eigenen Geschlechts zu lieben und von ihm/ihr/ihnen geliebt zu werden.

 

Artikel 28 – Recht auf Schutz des „Recht auf Liebe“

Keine religiösen, staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, ethnischen oder gesellschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und oder Organisationen dürfen einem Menschen das Recht auf lieben, gemäß Artikel 27 verwehren, verleugnen oder Außerkraft setzen.

 

 

 

Teil 5 – Dritte Grundrecht „Grundrecht zu lieben“

 

Artikel 29 – Recht zu lieben

1 Jeder Mensch hat das Recht einem anderen oder mehrere andere Menschen des eigenen oder anderen Geschlechts zu lieben

2 Jeder Mensch hat das Recht die Liebe die er gegenüber einen oder mehreren Personen empfindet durch Wort, Ton, Bild oder Aktion der bzw. den anderen Personen gegenüber zu bekunden.

3 Die Handlung gemäß Artikel 29 Satz 2 darf jedoch nicht gegen Artikel 10, 11 und 13 verstoßen.

 

Artikel 30 – Recht auf eine feste Partnerschaft in Form der Ehe

1 Jeder Mensch hat das Recht einen oder mehrere Menschen des anderen oder eigenen Geschlechts nicht nur zu lieben sondern mit ihm/ihr/ihnen in eine festere Beziehung in Form der Ehe einzutreten.

2 Die Ehe ist innigste und festeste Verbindung zwischen sich liebenden Menschen.

3 Keine religiösen, staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, ethnischen oder gesellschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und oder Organisationen darf einem Menschen das Recht auf Ehe gemäß Artikel 30 Satz 1 verwehren, verleugnen oder Außerkraft setzen.

 

Artikel 31 – Verbot der Kinder- und Zwangsehe

1 Kein Mensch darf gemäß Artikel 8, 9, 10, 11, 13, 15 und 17 gegen seinen Willen zur Heiratet gezwungen werden.

2 Die Eheschließung von Personen unter 16 Jahren, selbst wenn beide gleichen Alters sind, ist verboten.

3 Die Eheschließung von Personen ab den 16. bis 1 Tag vor dem vollendeten 18. Lebensjahr bedarf der Zustimmung beider Elternteile und in begründeten Verdachtsfällen der Sonderzustimmung eines zuständigen Gerichtes.

4 Jeder Eheschließung muss von beiden zukünftigen Ehepartnern in freien und uneingeschränkten Willenserklärungen geschlossen werden.

 

Artikel 32 -  Recht auf aktive und passive Adoption

1 Jeder Mensch der noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat, hat das Recht auf ein Leben, den Schutz und die Führsorge in einer Familie, ob durch eine oder mehrere Personen des anderen oder eigenen Geschlechts.

2 Gemäß Artikel 5, 6, 8, 27 und 32 Satz 1ist dafür zu sorgen das jeder Mensch ohne Unterschied das Recht auf und zur Adoption erhält.

3 Keine religiösen, staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, ethnischen oder gesellschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und oder Organisationen darf einem Menschen das Recht auf Adoption gemäß Artikel 32 Satz 1 und 2 verwehren, verleugnen oder Außerkraft setzen.

 

 

 

Teil 6 - Ratifizierung

 

Artikel 33 - Ratifizierung

1 Das „Manifest der Würde“ bedarf der Ratifizierung durch eine globale Volksabstimmung.

2 Das „Manifest der Würde“ tritt in Kraft, sobald die Mehrheit aller Menschen im Rahmen einer globalen Volksabstimmung gemäß den Grundsätzen von Wahlen Artikel 24 Satz 2 zugestimmt haben.

3 Die Ratifikationsurkunde (amtliches, öffentliches Wahlergebnis sowie das „Manifest der Würde“) werden beim UN-Menschenrechtsrat hinterlegt; dieser notifiziert jede Hinterlegung allen Staaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte.

4 Das „Manifest der Würde“, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer, bengalischer, deutscher, indischer, lateinischer, arabischer, portugiesischer, spanischer und esperantischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des UN-Menschenrechtsrat hinterlegt.

 

Artikel 34 – Statusrecht „Bürgerrecht“

Mit Ratifizierung des „Manifest der Würde“ erhalten alle in Artikel 2 genannten regionalen, nationalen, kontinentalen und internationalen Erklärungen, Übereinkommen, Konventionen, Protokollen und Prinzipien unter Berücksichtigung Artikel 3 und Artikel 4 einschließlich dem „Manifest der Würde“ den Status des Bürgerrechts und sind somit vor allen staatlichen, gesellschaftlichen, juristischen, wirtschaftlichen und religiösen Stellen einklagbar.

 

Artikel 35 – Recht auf Status als Bürger

1 Mit Ratifizierung des „Manifest der Würde“ gilt jeder Mensch ab dem Zeitpunkt der Vereinigung gemäß Artikel 1 als Bürger der Menschheit und Erde.

2 Jeder Mensch hat somit Anspruch auf eine globale und unwiderrufbare Staatsangehörigkeit.

 

 

 

Heute am xx. xxxx des Jahres 20xx, dem Tag der ersten globalen Volksabstimmung,

haben Wir gemeinsam uns und allen künftigen Generationen die Würde zurück gegeben.

Möge die Würde uns allen eine goldene Zukunft geben und möge das Leid der Vergangenheit getilgt sein

und wir alle von Neuem beginnen können.








HomeErdloyalismus?Modell-RepublikWürde noch heuteHuman right is a civil rightPressemitteilungLinksEure Meinungen u. AnregungenImpressum